SG-Betrug 01 – §43 SGB VI: Gesetzlicher Irrsinn mit System

„Die tatsächliche Arbeitsmarktlage ist dabei nicht zu berücksichtigen.“

Was auf den ersten Blick nach juristischer Formalie klingt, ist in Wahrheit ein gesetzlich verankerter Realitätsbruch. Denn der Zugang zur Erwerbsminderungsrente wird bewusst von der tatsächlichen Situation am Arbeitsmarkt abgekoppelt. Statt konkreter Perspektiven zählt nur die theoretische Möglichkeit, dass der Betroffene vielleicht irgendwo, irgendwann, irgendwie noch eine Tätigkeit ausüben könnte – sogenannte „Verweisungstätigkeiten“.

Die große juristische Fiktion: Der „Pförtner an der Nebenpforte“

Das berühmteste Beispiel für eine solche Fiktion ist der „Pförtner an der Nebenpforte“. Dieser stereotype „Schonarbeitsplatz“ existiert nur auf dem Papier. Eine wissenschaftliche Untersuchung von Dr. Sellnick hat die reale Chance, eine solche Stelle tatsächlich zu erhalten, auf 1:100.000 beziffert.

Trotzdem bauen Gutachten und Bescheide immer wieder auf genau dieser hypothetischen Annahme auf. Auch wenn sie realitätsfern ist, genügt sie, um einem Menschen die beantragte Rente zu verweigern.

Rechtsprechung kontra Realität

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat diese Praxis bereits 2019 als nicht mehr zulässig eingestuft. Es stellte fest, dass der Verweis auf theoretische Schonarbeitsplätze die Lebensrealität der Betroffenen in unzumutbarer Weise ausblendet.

Doch im Freistaat Bayern wird diese Fiktion weiterhin praktiziert – ein klarer Beleg für den föderalen Lobbyismus innerhalb des Sozialrechts. Die DRV kann sich hier weiter auf eine juristische Schutzbehauptung stützen, die in Wirklichkeit längst als unhaltbar entlarvt wurde.

Ein System, das Menschen ins Abseits drängt

Die Folge: Menschen, die objektiv nur noch eingeschränkt erwerbsfähig sind, erhalten keine Teilrente, sondern werden in die Langzeitarbeitslosigkeit oder Grundsicherung gedrängt.

Das betrifft insbesondere die Babyboomer-Generation, deren körperliche und psychische Belastungen sich nach jahrzehntelanger Arbeit zunehmend bemerkbar machen. Statt fairer Unterstützung erleben viele einen kafkaesken Behördenmarathon – mit dem Ziel, Ansprüche möglichst abzuwehren.

Ein Paragraph wie aus der Lobby-Feder geschrieben

§43 SGB VI ist ein Paradebeispiel für realitätsfremden Lobbyismus. Er schützt nicht die Versicherten, sondern die Finanzierungssicherheit der Rentenkassen – auf Kosten der Lebensqualität der Betroffenen.

Ein Gesetz, das sich nicht auf die Realität des betroffenen Menschen bezieht, hat im Sozialrecht nichts verloren.

Fazit: §43 SGB VI dokumentiert eine systemische Entfremdung von der Lebenswirklichkeit. Der Passus zur Nichtberücksichtigung der Arbeitsmarktlage ist ein gesetzlich zementierter Irrsinn – und gehört dringend gestrichen. Wer das Leben leichter machen und Bürokratie abbauen will, muss hier anfangen.

FA, 13.10.2025