Gesetzlicher Irrsinn und die erfundene Verweisungstätigkeit
Einleitung
„Die tatsächliche Arbeitsmarktlage ist dabei nicht zu berücksichtigen.“ Dieser Satz aus §43 SGB VI ist der Kern eines systemischen Betrugs: Erwerbsminderungsrenten werden nicht nach realer Arbeitsmarktlage, sondern nach hypothetischen Tätigkeiten beurteilt.
Die juristische Fiktion
- §43 SGB VI koppelt die Rentenansprüche von der Realität ab.
- Es genügt, dass es „irgendwo“ eine denkbare Tätigkeit gäbe.
- Ergebnis: Menschen mit klarer Einschränkung erhalten keine Rente.
Der „Pförtner an der Nebenpforte“
- Von der DRV erfundene Verweisungstätigkeit: ein fiktiver Arbeitsplatz, Schranke bedienen im Sitzen.
- Realitätsferne: Chance, eine solche Stelle tatsächlich zu erhalten = 1 : 1.100.000 (Gutachten Dr. Sellnick).
- Trotzdem bundesweit Standardargumentation gegen Erwerbsminderungsrenten.

Rechtsprechung kontra Praxis
- LSG Berlin-Brandenburg (2019): „Pförtner an der Nebenpforte“ ist rechtswidrig, da nicht existent.
- Bayern: Praxis wird weitergeführt, Gerichte folgen der DRV.
- Ergebnis: Föderaler Lobbyismus und systemischer Rechtsbruch.
Folgen für Betroffene
- Anspruchsberechtigte werden in Langzeitarbeitslosigkeit oder Grundsicherung gedrängt.
- Besonders betroffen: Babyboomer-Generation nach jahrzehntelanger Arbeit.
- Gesundheitliche, wirtschaftliche und menschliche Schäden sind enorm.
Fazit
§43 SGB VI und die Fiktion des „Pförtners“ dokumentieren eine systemische Entfremdung von der Lebenswirklichkeit. Ein Gesetz, das auf nicht existierende Tätigkeiten verweist, ist gesetzlich zementierter Irrsinn – und gehört dringend gestrichen.