Analyse der Verfahrensfehler, Verantwortungsabweichungen und politisch-juristischen Ungereimtheiten

Diese Seite dokumentiert die juristisch relevanten Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Petition
„Rechtsbeugung und Korruption im Sozialversicherungswesen (Bayern)“
zwischen April 2024 und heute aufgetreten sind.
Sie dient der späteren juristischen und politischen Bewertung durch:

  • eine spezialisierte Kanzlei,
  • den Petitionsausschuss des Bundestags,
  • investigative Journalisten,
  • und die systemkritische Aufarbeitung im Rahmen des Projekts W3.

1. Gegenstand der Petition

Die Petition richtete sich gegen:

  • gesetzwidrige Anwendung des SGB durch bayerische SV-Träger,
  • systematische Verweigerung gesetzlicher Leistungen, insbesondere Teilrenten (§43 SGB VI),
  • Verdacht auf Rechtsbeugung im Zusammenspiel von SV-Trägern und bestimmten Gutachtern,
  • Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§278 StGB),
  • strukturelle Korruptionsanfälligkeit im Sozialversicherungswesen,
  • fehlende Schutzmechanismen, fehlende Aufsicht, fehlende Kontrolle,
  • Forderung nach einer strukturellen SGB-Reform (kausale Herleitung: mein Fall als Extrembeispiel).

2. Unzulässige inhaltliche Verfälschung (Titeländerung)

Die Petition wurde im Landtag ohne Zustimmung des Petenten umbenannt in:

„Zugesicherte Leistungen aus dem SGB“.

Diese Umbenennung hat den Kern der Petition entkernt und entpolitisiert, indem:

  • die strafrechtlichen Aspekte entfernt wurden,
  • der Korruptionsverdacht verschleiert wurde,
  • die politische Dimension entschärft wurde,
  • der Eindruck einer „gewöhnlichen Leistungsstreitigkeit“ erzeugt wurde.

Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar.


3. Zuständigkeits-Argumentation des Landtags (objektiv falsch)

Der Landtag argumentierte, Bayern sei nicht zuständig, da das SGB Bundesrecht sei.

Dies ist sachlich unrichtig.

Rechtslage:

  • Die Anwendung des SGB erfolgt in Bayern durch bayerische Behörden und SV-Träger.
  • Bayern trägt Verantwortung für:
    • Aufsicht
    • Rechtsanwendung
    • Korruptionsprävention
    • Gefahrenabwehr
    • Schadensvermeidung
    • Einhaltung rechtsstaatlicher Standards

Die „Nichtzuständigkeit“ war ein politischer Schutzmechanismus, kein juristisch tragfähiges Argument.


4. Verfahrensverzerrungen durch Referat Schäfer

Die Verantwortung lag im Landtag offenbar bei Referatsleiter Heinz Schäfer, zuständig für Petitionskoordination.

Feststellungen:

  • Versuch, die schriftlich vereinbarte Fristverlängerung zu verweigern.
  • Versuch, die Einreichung der beiden Aktenordner (500 Seiten Nachweise) zu verhindern.
  • Argumentation „Petition sei bereits gelaufen“ – obwohl sie noch nicht entschieden war.
  • Widersprüche zwischen Aussagen des Referats und des Landtagsbeschlusses.
  • Unklare doppelte Aktenzeichen:
    • SO.0017.19(.91?)
    • SO.0085.19
      → Verdacht auf zwei getrennt geführte Petitionsvorgänge.

Die Unklarheit der Aktenführung deutet auf ein organisatorisches oder absichtliches Problem hin, das später juristisch geprüft werden muss.


5. Übergabe an das Ministerium (Klopstock/Scharf)

Die Petition wurde zur Stellungnahme an das zuständige Ministerium gegeben.

Beteiligte:

  • Dr. Klopstock – früher Richterin am SG/LSG München, heute Ministerialrätin.
  • Ulrike Scharf – die zuständige Staatsministerin (Soziales, Familie, Arbeit).

Hier liegt ein klarer Konflikt:

  • Der Fall betrifft sowohl die Verwaltung (SV-Träger) als auch die Sozialgerichtsbarkeit.
  • Dr. Klopstock war selbst Teil der Justiz, die im Fall kritisiert wurde.
  • Ministerin Scharf ist für den Verwaltungsbereich verantwortlich.

Ergebnis:

Beide sind aus systemischen Gründen befangen.
Eine objektive Bewertung der Petition war strukturell unmöglich.


6. Weiterleitung an Enquete-Kommission und Bundesregierung – ohne Bearbeitung

Die Petition wurde weitergeleitet an:

  • die 19. Enquete-Kommission des Bayerischen Landtags,
  • den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags (inkl. 500 Seiten Nachweise).

Festgestelltes Fehlverhalten:

  • Keine Prüfung durch die EK
  • EK weigerte sich sogar, meine Website W3 zu öffnen
  • Bundesregierung meldete keine Ergebnisse zurück
  • Nach einem Jahr keinerlei inhaltliche Bearbeitung

Die Weiterleitungen dienten offensichtlich als formale Entlastung, nicht als tatsächliche Problembearbeitung.


7. Dokumentationslage – Akten, Nachweise, Schriftverkehr

Alle relevanten Unterlagen:

  • Petitionsschreiben
  • Stellungnahmen
  • E-Mails Schäfer
  • Schreiben Klopstock
  • Antworten Landtag
  • Weiterleitungsbestätigungen
  • interne Widersprüche
  • Vermerk über verweigerte Fristverlängerung
  • Aktenzeichen-Problematik
  • Beweisordner (500 Seiten, historisch gewachsen)

werden im Rahmen von W2 gesammelt und als OCR-PDF bereitgestellt.


8. Juristische Relevanz für spätere Beurteilung

Die dokumentierten Vorgänge weisen auf:

  • Verfahrensfehler
  • Amtspflichtverletzungen
  • mögliche Verantwortungsdiffusion
  • strukturelle Befangenheit
  • politisch motivierte Entwertung einer kritischen Petition
  • unrichtige Rechtsauskunft
  • mangelnde Sachprüfung
  • Missachtung der staatlichen Schutzpflicht
  • unklare Aktenführung
  • Verstoß gegen das bayerische Petitionsrecht
  • Verstoß gegen Art. 20 III GG (Objektivitätspflicht)

Dies macht die Petition im W2-Kontext zu einem Schlüsselfall.


Kurzfazit für W2 – Einzelseite „Petition“

Diese Seite zeigt:

  • Was eingereicht wurde,
  • wer verantwortlich war,
  • wo Fehler passierten,
  • welche Strukturen versagt haben,
  • und warum diese Vorgänge für die juristische Beurteilung zentral sind.

Der Fall „Petition“ ist ein Knotenpunkt, der viele systemische Probleme sichtbar macht und später als juristisches Fundament dienen wird.